Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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