Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/85#abs-1 (1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/85#abs-2 (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/85#abs-3 (3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.