(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.
(3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(4) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
(5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen