Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-1 (1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-2 (2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-3 (3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-4 (4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-5 (5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/17#abs-6 (6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen