Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2022-10-01#abs-1 (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportbootführerschein nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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