Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2024-09-26#abs-1 (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2024-09-26#abs-2 (2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2024-09-26#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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