Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-1 (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.

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