Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-1 (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/130?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.
Änderungsverlauf
-
01.05.2024 in Kraft
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
-
05.04.2023 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
-
22.09.2022 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.