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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 381

BGBl. 2025 I Nr. 381 · 22.178 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2025                                  Nr. 381

                                 Verordnung
 zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften

                                           Vom 17. Dezember 2025


  Das Bundesministerium für Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits­
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a, Satz 2, Absatz 2 und 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
  des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
  sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales und
– des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
  S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
  worden ist, und
  das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Satz 2, Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 1

                       Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
   Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
     „2. ES-TRIN:
         Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2025/1 in der
         Fassung der vom Bundesministerium für Verkehr erfolgten Bekanntmachung vom 5. Dezember 2025
         (BAnz AT 10.12.2025 B4); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der
         Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,“.
  b) Absatz 2 Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
     „16. Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt:
           Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
           S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381)
           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung“ durch
   die Angabe „Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 32 Nummer 1 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „1.7“ durch die Angabe „1.6“ ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
         „c) des Artikels 18.10 Nummer 1 Satz 3 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,“.
     bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und ee wird gestrichen.
         bbb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und cc wird gestrichen.
     cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Buchstaben b und c werden gestrichen.
         bbb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
               „e) das Betriebsführungshandbuch nach Artikel 18.01 Nummer 6 ES-TRIN mit einem Nachweis über
                   die letzte Wartung im Sinne des Artikels 18.01 Nummer 11 ES-TRIN,“.
     dd) Nummer 14 Buchstabe d wird gestrichen.
  b) In Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 18.09“ durch die Angabe „Artikel 18.10“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
         „c) des Artikels 18.10 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden
             ist,“.
     bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird gestrichen und der Doppelbuchstabe ee wird durch den
              folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt:
               „ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach den Artikeln 11.05 und 11.07 Nummer 3 ES-TRIN,“.
         bbb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und cc wird gestrichen.
     cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Buchstaben b und d werden gestrichen.
         bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
               „f) das Betriebsführungshandbuch nach Artikel 18.01 Nummer 6 ES-TRIN mit einem Nachweis über
                   die letzte Wartung im Sinne des Artikels 18.01 Nummer 11 ES-TRIN oder“.
     dd) Nummer 11 Buchstabe d wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  d) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Buchstaben b und d werden gestrichen.
     bb) In Buchstabe e wird die Angabe „ES-TRIN,“ durch die Angabe „ES-TRIN oder“ ersetzt.
     cc) Buchstabe f wird gestrichen.
     dd) Buchstabe g wird zu Buchstabe f.


                                                    Artikel 2

                         Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene“.
   b) Die Angabe zu den §§ 137 bis 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
      § 138   Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
      § 139   Umtausch von Radarbescheinigungen
      § 140   Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
      § 141   Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
      § 142   Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch“.
2. § In 11 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
   „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,
          1. auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
          2. die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
          3. für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.
          Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor
          bei
          1. Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
          2. Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder
             Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
          3. Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
          4. Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
          5. Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder
             Slip oder
          6. Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.“
      bb) Satz 5 wird gestrichen.
   b) Absatz 6 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:
                                                       „§ 15a

                  Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
     (1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
   wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt
   das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für
   Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
      (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
   1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
      a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder
         kettengebundene Fähren beschränkt ist,
      b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
      c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
      d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
      e) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein­
         verordnung,
   2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
      a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder
         kettengebundene Fähren beschränkt ist,
      b) ein Sportschifferzeugnis,
      c) ein Behördenschifferzeugnis,
      d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder
      e) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrts­
         straßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerschein­
         verordnung.
   Satz 1 gilt nicht für
   1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,
   2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
      zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
   3. Schub- und Schleppboote,
   4. schwimmende Geräte sowie
   5. Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.“
6. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 4“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
7. In § 54 Satz 1 und § 55 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
   durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
8. § 96 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1
   ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs-
   oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis
   kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann
   ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt.
   Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.“
9. § 98 Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
10. In § 99 Absatz 1, § 122 und § 124 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
    Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt
11. § 126 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens
   jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.“
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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12. § 129 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar
    2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.“
13. § 130 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
      „(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028
    abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
    1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit
       dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
    2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit
       dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
    Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschiffer­
    zeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach
    Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und
    einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
    zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht
    erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr
    vollendet hat.
      (3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
    ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungs­
    ordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte
    sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
    werden:
    1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts­
       straßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
    2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit
       dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
    Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit
    dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum
    Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen
    Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und
    zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die
    antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.“
14. § 138 wird gestrichen.
15. Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139.
16. § 142 wird zu § 140 und Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit
    maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen.“
17. Die §§ 143 und 144 werden zu den §§ 141 bis 142.
18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
       „2. Elbe:
           von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung
           Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und
           von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)“.
    b) Nummer 3 wird gestrichen.
    c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
19. In Anlage 15 Teil II wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
    „Teil II. Elbe – von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung
              Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und
              von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)“.
20. In Anlage 22 in Abschnitt I Satz 1 und Abschnitt II Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe b
    Satz 1 und Buchstabe c wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
    Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 3

 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
    Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                        „Besondere Gebührenverordnung
     des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang
                      mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
                (Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt – WSBGebV)“.
2. In § 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die
   Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
3. In der Anlage Abschnitt 7 wird die Tabelle Nummer 1 wie folgt geändert:
  a) In Nummer 10 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „27,20“ durch die Angabe „28,20“ ersetzt.
  b) In Nummer 11 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „39,20“ durch die Angabe „40,20“ ersetzt.
  c) In Nummer 12 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „22,20“ durch die Angabe „23,20“ ersetzt.
  d) In Nummer 13 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „39,20“ durch die Angabe „40,20“ ersetzt.
  e) In Nummer 14 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „22,60“ durch die Angabe „23,60“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                  Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
   Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 7

                       Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung“.
2. Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
    „(9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffs­
  personalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde
  1. nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder
  2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.“


                                                    Artikel 5

    Inkraftsetzung eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
                   zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
  Folgender von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasster Beschluss zur Änderung der Rhein­
schiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April
2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Anlage 8 und 9 zu Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem
Rhein in Kraft gesetzt:
Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                     Artikel 6

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 17. Dezember 2025

                                  D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
                                             Patrick Schnieder

                                       Der Bundesminister
                                    für Umwelt, Klimaschutz,
                               Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                            Carsten Schneider



EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG
und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/184 vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                 Anlage zu Artikel 5

                                     Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt:
   „„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von
   einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis,
   das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt.“
                                                                            Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10)


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 381. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ff47aba93c2db5f1….