Gesetze / Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
BinSchAbgasV§ 2 Technische Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbgasV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbgasV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)), eingebaut werden.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398 931)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.