Gesetze / Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
BinSchAbgasV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbgasV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbgasV/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung sind
für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbgasV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2)
BGBl. I S. 2
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398 931)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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16.06.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2014 (BGBl. I 748)
BGBl. 2014 I S. 748
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