Gesetze / Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
BinSchAbgasV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398 931)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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