Gesetze / Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
BinSchAbgasV§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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