Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Stand: 08.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-1 (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-2 (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-3 (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.