§ 4 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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