§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
Stand: 11.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/5#abs-1 (1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/5#abs-2 (2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/5#abs-3 (3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.