Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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