Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/5?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 4 § 6