Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 2 Berufsberatung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Das Beratungsgespräch umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-7 (7) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-8 (8) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-08-16#abs-9 (9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen auf Antrag beraten.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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