Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 2 Berufsberatung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Beratungsgespräch umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Karrierecenter der Bundeswehr kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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