Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 1a Zuständigkeiten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-1 (1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-2 (2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Satz 1 ist zuständig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-4 (4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 7 Absatz 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-5 (5) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1a#abs-6 (6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus.