§ 56 Umlaufende Betriebsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/56#abs-1 (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/56#abs-2 (2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/56#abs-3 (3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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