§ 235 Feststellungszeitpunkt
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/235#abs-1 (1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/235#abs-2 (2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.