§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-1 (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-2 (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-3 (3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-4 (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-5 (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-6 (6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-7 (7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
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Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 234 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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