Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-1 (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
aa)
Nutzungsteil Gemüsebau,
bb)
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
cc)
Nutzungsteil Obstbau,
dd)
Nutzungsteil Baumschulen,
e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
2.
die Nutzungsarten:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland,
d)
Hofstelle,
3.
die Nebenbetriebe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-2 (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-3 (3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-4 (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-5 (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-6 (6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/234#abs-7 (7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

§ 233 § 235