§ 21 Hauptfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/21#abs-1 (1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/21#abs-2 (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.