§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/143#abs-1 (1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/143#abs-2 (2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/143#abs-3 (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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