§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 67 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.