§ 60 Widerruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 60 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.