§ 15 Versteigerungen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
- LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 – 6 T 37/20
- KG, 24.04.2024 – 9 W 59/22
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2012 – 4 U 84/12
3 Entscheidungen zu § 15 BeurkG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.