Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 5 Urkundensprache

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

§ 3 § 5