§ 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/26#abs-1 (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/26#abs-2 (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
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Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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