§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.