§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
Stand: 01.08.2022
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2026 – III ZR 182/25Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem GrundstückskaufvertragZitiert von 2
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 422/99Zitiert von 4
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
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