§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
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- BGH, 12.03.2026 – III ZR 182/25Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem GrundstückskaufvertragZitiert von 2
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
- BGH, 09.01.2003 – IX ZR 422/99Zitiert von 3
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.