Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

§ 18 § 20