§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Stand: 01.08.2022
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2022 – 4 U 224/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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