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§ 21 BetrVGDV1WO — Stimmauszählung

Wahlordnung

Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.