Gesetze / Wahlordnung WO § 21 Stimmauszählung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.