Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 70 Allgemeine Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/70#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/70#abs-2 (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 70 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 04.04.2014 – 13 Sa 40/14
- BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 25/18Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der EinigungsstelleZitiert von 1
- BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 35/18 · Wirtschaftsausschuss - EinigungsstelleZitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2006 – 6 B 21.06Zitiert von 17
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 – 3 TaBV 2/12Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 16.11.2006 – 7 Sa 273/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.