Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/67#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/67#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/67#abs-3 (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 67 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 09.08.2005 – 3 Sa 430/05Zitiert von 1
- ArbG Cottbus, 16.06.2021 – 4 BV 3/20Zitiert von 1
- LAG Hamm, 21.01.2011 – 13 TaBV 72/10Zitiert von 2
- LAG Hamm, 05.03.2010 – 13 TaBV 18/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.01.2009 – 10 TaBV 37/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 18.12.2007 – 6 Sa 1825/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.