Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

§ 67 § 69