Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 20.01.2000 – 2 ABR 19/99Zitiert von 11
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Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.