Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

§ 60 § 62