Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 109a Unternehmensübernahme
Stand: 10.06.2019
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 109a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Thüringen, 13.03.2024 – 4 TaBV 3/23Zitiert von 1
- BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 35/18 · Wirtschaftsausschuss - EinigungsstelleZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.