Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 31
Stand: 10.06.2019
Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 31 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.04.2001 – 3 AZR 402/00Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 – 11 Sa 100/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 – 11 Sa 72/05Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 08.06.2004 – 1 Ca 89/04
- BVerfG, 29.02.2012 – 1 BvR 2378/10Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall von § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG aF (BAGE 106, 327; BAGE 123, 307) - Fortbestehen der Zahlungspflicht verletzt Versorgungsschuldner nicht in Grundrechten aus Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG - Eingriff in Art 2 Abs 1 GG gerechtfertigt - Art 91 EGInsO verfassungsgemäß, daher auch keine Vorlagepflicht des BAG gem Art 100 Abs 1 GGZitiert von 79
- BGH, 13.07.2006 – IX ZR 90/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 14.09.2016 – 12 Sa 448/16
- VG Arnsberg, 10.07.2013 – 10 K 3311/08
- BAG, 31.07.2007 – 3 AZR 372/06Betriebliche Altersversorgung: Kein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.