Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/26?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsge-setzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/26?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3046)
BGBl. 2020 I S. 3046
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27.10.2020 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2020 (BGBl. I 2268)
BGBl. 2020 I S. 2268
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1865)
BGBl. 2019 I S. 1865
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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