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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1865

BGBl. 2019 I S. 1865 · 4.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
                                          Fünfte Verordnung
                              zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
                                            Vom 26. November 2019

  Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Aufent-
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                       Artikel 1

                  Änderung der
             Beschäftigungsverordnung

  Dem § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor
dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das
Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab-
hängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung.
Für alle übrigen britischen Staatsangehörigen bedarf die
Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer
Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers
keiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bun-
desgebiet bis zum Ablauf des 14. Monats nach dem
Tag des Austritts aufgenommen wird; danach kann
ihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäf-
tigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers mit Vor-
rangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis
zum Ablauf des 26. Monats nach dem Tag des Austritts
im Bundesgebiet aufgenommen wird. Tag des Austritts
ist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem
Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von
Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-
päische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsan-
gehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der
Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember
1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsange-
hörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im
Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf
der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“

                        Artikel 2
                Weitere Änderung der
              Beschäftigungsverordnung

   § 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung, die
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

   „(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor
dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das
Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab-
hängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung.
Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis
zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne
von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die
Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staats-
angehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne
der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. De-
zember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staats-
angehörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im
Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf
der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis
zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne
von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die
Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt
bekannt.
   (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des sechsundzwan-
zigsten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in
dem Absatz 1 in Kraft getreten ist, in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 26. November

2019
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1865. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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