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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2268

BGBl. 2020 I S. 2268 · 2.332 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268




                                   Sechste Verordnung
                        zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

                                      Vom 27. Oktober 2020


              Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch
           Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu
           gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                                              Artikel 1
                                         Änderung der
                                    Beschäftigungsverordnung
              § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
           S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
           S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
              „(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
           Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis ein-
           schließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Be-
           schäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden,
           wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen
           deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten ge-
           stellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis
           zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden,
           wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen
           nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwen-
           dung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum
           Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.“

                                              Artikel 2
                                            Inkrafttreten
             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Berlin, den 27. Oktober 2020

                                     Der Bundesminister
                                   für Arbeit und Soziales
                                        Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2268. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6be11d60912673e8….