Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2268
BGBl. 2020 I S. 2268 · 2.332 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 27. Oktober 2020
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis ein-
schließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Be-
schäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen
deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten ge-
stellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis
zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden,
wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwen-
dung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2268. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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