Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3046)
BGBl. 2020 I S. 3046
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27.10.2020 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2020 (BGBl. I 2268)
BGBl. 2020 I S. 2268
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1865)
BGBl. 2019 I S. 1865
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.