Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 6c Berliner Vorleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/6c#abs-1 (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 9 gelten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/6c#abs-2 (2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/6c#abs-3 (3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/6c#abs-4 (4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/6c#abs-5 (5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 6c geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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