Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 7 Bemessungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/7#abs-1 (1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/7#abs-2 (2) In § 1 treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/7#abs-3 (3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebsstätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.09.2000 – V R 37/98Zitiert von 10
- BFH, 15.07.1987 – X R 55/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 7 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.