Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/9#abs-1 (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/9#abs-2 (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/9#abs-3 (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege geführt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BerlinFG 1990 →
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Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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