Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 11 Verfahren bei der Kürzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/11#abs-1 (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/11#abs-2 (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/11#abs-3 (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.09.2000 – V R 37/98Zitiert von 10
- BFH, 16.03.1995 – V R 96/93Zitiert von 1
- BFH, 31.03.1980 – V B 3/80Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 11 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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