Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 10 Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Hannover, 26.08.2002 – 10 A 2141/01Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.01.2002 – 11 MA 3363/01Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.04.2003 – 11 LA 13/03
- VG Freiburg, 04.03.2011 – 4 K 314/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/10#abs-1 (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/10#abs-2 (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Sie hält den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der Voraussetzungen des § 9 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.